Als die zweite Säule, neben der AHV/IV/EL als 1. Säule, hat die berufliche Vorsorge die Aufgabe, allen Versicherten die Möglichkeit zu bieten, ihre bisherige Lebenshaltung im Ruhestand in angemessener Weise weiterhin fortführen zu können. Es wird dabei angestrebt, dass Rentenbeziehern etwa 60 Prozent des letzten Lohnes zur Verfügung stehen. Dies soll derart erreicht werden, dass die berufliche Vorsorge, zusammen mit der ersten Säule, ein solches Renteneinkommen sichert.
Das Ergebnis und weitere Folgen: Eine deutliche Mehrheit von 72.7 Prozent der Stimmenden hat sich am 7. März 2010 dagegen ausgesprochen, den Mindestumwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge anzupassen. Der Mindestumwandlungssatz wird von den Pensionskassen genutzt, um die Renten zu berechnen. Nach der Vorlage sollte dieser Satz für Neurenten angepasst werden. Ziel der Initiative «Faire Renten» war die allmähliche Steigerung auf einen Wert von 6.4 Prozent im Jahr 2016.
Die Initiatoren versprachen sich davon mehr finanzielle Stabilität für die 2. Säule. Dagegen wurde ein Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung erbrachte am 7. März 2010 mit 72.7 Prozent Nein-Stimmen eine deutliche Ablehnung. Davon unberührt wurde eine Anpassung durchgeführt, die für Männer und Frauen bis 2014 zu einem Rentensatz von 6.8 Prozent führte.
Finanzielle Sicherheit im Alter - dank der passenden Vorsorgelösung.
Bereits vor mehr als 100 Jahren wurden, zunächst in der Maschinenindustrie, die Pensionskassen gegründet. Um in den Genuss der Leistungen aus den Kassen zu kommen war es Grundvoraussetzung, dass die jeweiligen Arbeitgeber über eine Pensionskasse verfügten. Im Gegensatz zu den heutigen Gepflogenheiten war damals der Beitritt für Arbeitnehmer/innen freiwillig. Allerdings konnte ein Beitritt nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung gab.
Die Nichterwerbstätigen in dieser Zeit genossen keinerlei Schutz und waren somit, in Bezug auf die Vorsorge, völlig auf sich selbst gestellt. Erst viel später, im Jahre 1948, wurde die AHV ins Leben gerufen. In die Verfassung aufgenommen wurde die berufliche Vorsorge erst im Jahre 1972. Seit dieser Zeit stellt sie im Dreisäulenkonzept die 2. Säule dar. Dabei wird die berufliche Vorsorge als wichtige Ergänzung zur 1. Säule im Verfassungstext mit aufgenommen.
Diese Verfassungsbestimmung wurde als Bundesgesetz am 1. Januar 1985 im Rahmen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Kraft gesetzt. Als Grundlage zog der Gesetzgeber die damaligen Strukturen der bereits bestehenden Pensionskassen heran. Im gleichen Zuge wurde sowohl eine garantierte Minimalvorsorge eingeführt, die ebenfalls im Gesetz verankert wurde, als auch die obligatorische berufliche Vorsorge.
Seitdem sind im BVG Mindestleistungen bei Invalidität, bei Todesfall, aber auch bei der Vorsorge im Alter festgelegt. Darüber hinaus können die vom Gesetz geforderten Mindestanforderungen bei der Vorsorge durchaus über das Minimum hinausgehen – es besteht also Freizügigkeit zur Gewährung von Leistungen nach oben. Per Definition handelt es sich damit um überobligatorische Leistungen. Der Gesetzgeber überlässt es allerdings den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen, welche Organisationen als geeignet angesehen werden, um die Finanzierungsgestaltung im obligatorischen, als auch im überobligatorischen Sinne, zu gestalten.
Der Beginn der obligatorischen Versicherung ist so definiert, dass diese bei Vollendung des 17. Lebensjahres sowie bei Antritt des Arbeitsverhältnisses in Kraft tritt. Zunächst decken die Beiträge Risiken bei Invalidität und Tod bis zum Erreichen des 24. Altersjahres ab. Sobald das Alter von 25 Jahren erreicht wird, erfolgt auch die zusätzliche Ansparung für die Altersrente.
Allerdings sind diverse Personengruppen vom Obligatorium ausgenommen: Zum Beispiel Selbständigerwerbende, ArbeitnehmerInnen, die lediglich mit einem auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag ausgestattet sind, und alle Familienmitglieder, die im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig sind. Diesem Personenkreis steht unter speziellen Umständen die Möglichkeit offen, sich im Rahmen der Minimalvorsorge freiwillig zu versichern. Für alle ArbeitnehmerInnen, die ab 2015 mindestens 21‘150 Franken beziehen und die bereits in der 1. Säule Versicherungsschutz geniessen, gilt das BVG-Obligatorium. Es stellt sozusagen die Eintrittsgarantie dar, um am Obligatorium der beruflichen Vorsorge teilnehmen zu können.
Die Altersvorsorge
Für die zweite Säule der Altersvorsorge stellt ein individueller Sparprozess die Grundlage. Für Rentenversicherte startet diese Phase ab einem Lebensalter von 25 Jahren. Hierfür gilt allerdings seit dem Jahr 2015 die Grundbedingung eines jährlichen Erwerbseinkommens, das oberhalb der Eintrittsschwelle von 21‘150 Fr. liegt. Mit dem Eintritt ins Rentenalter endet dieser Sparprozess. Das Altersguthaben, welches sich über die Jahre hinweg auf dem individuellen Versicherten-Konto angesammelt hat, dient ab diesem Zeitpunkt für den Bezug der Altersrente. Hierbei wandelt sich das bestehende Kapital mit einem Umrechnungsfaktor von 6,80 Prozent in die jährliche Altersrente um.
Folgende Leistungen sind beim BVG vorgesehen:
Altersrente | |
---|---|
Voraussetzungen | Bei Männern liegt das Erreichen des ordentlichen Rentenalters bei 65 und 64 Jahren bei Frauen |
Höhe | Ab 2014 entspricht die jährliche Altersrente geschlechtsunabhängig 6,80% des angesparten Altersguthabens. |
Kinderrente | |
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Voraussetzungen | Bei Altersrentnern bzw. -rentnerinnen erfüllt bei deren Tod das jeweils betroffene Kind die Voraussetzung für die Waisenrente. Dabei ist die Rente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen; solange noch eine Ausbildung besteht, wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. |
Höhe | Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der Altersrente jährlich. |
Besonderheit: Vorzeitige / aufgeschobene Pensionierung | |
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Voraussetzungen | In Abhängigkeit der Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. |
Höhe | Bei vorzeitiger Pensionierung: Die Rente wird dann grundsätzlich gekürzt, es sei denn das Reglement des Versorgungsträgers sieht eine günstigere Bestimmung vor. Bei der aufgeschobenen Pensionierung erhöht sich der Rentenbetrag. |
Kapitalleistung und /oder Rente | |
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Voraussetzungen | Ein Teil des Bezuges aus der Altersrente wird als reine Rentenzahlung geleistet, der andere Teil findet als Kapitalauszahlung statt. Hierbei kommen stets die vorgesehen Regularien der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen zum Tragen: Kapitalabfindung statt Rente |
Höhe | Dabei ist vorgesehen, dass die Kapitalisierung des Alterssicherungsbetrages bei einmaliger Ausrichtung ein Viertel des Altersguthabens beträgt. Das Kapital entspricht dem kompletten Altersguthaben. |
Die Altersleistung kann wie in der Säule 1. der Alterssicherung, auch im BVG vor Erreichen des regulären Rentenalters bezogen werden. Für den Altersrücktritt gilt ein Mindestalter von 58 Jahren – in diesem Fall ist das Altersguthaben selbstverständlich noch nicht in vollem Umfang angespart, somit gilt auch ein niedrigerer Umwandlungssatz für die Altersrente.
Die versicherte Person ist auf Anfrage berechtigt ein Viertel des vorhandenen Altersguthabens als Kapitalabfindung auszahlen zu lassen. Die jeweilige Vorsorgeeinrichtung ist berechtigt anstelle der Rentenzahlung eine Kapitalabfindung auszurichten.
Hierbei gelten folgende Voraussetzungen:
Die Invaliden- Altersrente muss weniger als 10 Prozent betragen, die Waisenrente weniger als 2 Prozent und die Witwer- Witwenrente muss weniger als sechs Prozent der Mindestaltersrente der AHV betragen. Die Regularien des Versorgungsträgers können darüber hinaus auch vorsehen, dass, wenn der Betrag das Altersguthaben um ein Viertel übersteigt, die anspruchsberechtigte Person, statt der gesamten Alters-, Witwen- oder Invalidenrente, wahlweise eine Kapitalabfindung verlangen kann. Dabei gelten festgesetzte Fristen, die von der Vorsorgeeinrichtung festgelegt werden. An diese muss sich die versicherte Person beim Kapitalabfindung-Gesuch halten.
Das Kapital, welches für die Altersleistung angespart wird, trägt die Bezeichnung Altersguthaben. Ab dem Jahre 2019 werden die jährlichen Altersgutschriften gebildet, welchen mindestens 1 Prozent Zinsen hinzugerechnet werden müssen. Dabei richtet sich die Höhe der Altersgutschriften nach dem Geschlecht und Alter der versicherten Personen und diese werden prozentual zum koordinierten Lohn festgesetzt.
Folgende Ansätze sind vorgesehen:
Altersjahr | ||
---|---|---|
Männer | Frauen | Prozentsatz des koordinierten Lohnes |
25-34 | 25-34 | 7% |
35-44 | 35-44 | 10% |
45-54 | 45-54 | 15% |
55-65 | 55-64 | 18% |
Die Finanzierung der jährlichen Altersgutschriften wird von den Vorsorgeeinrichtungen festgelegt. Hierzu werden vom BVG lediglich Anhaltspunkte geliefert. Dabei wird der Grundsatz der kollektiven Finanzierung als Richtlinie angelegt:
Der Arbeitgeberbeitrag muss zumindest dieselbe Höhe betragen wie die Beiträge, die von den ArbeitnehmerInnen zur BHG beigesteuert werden müssen. Somit führen die Arbeitgeber die gesamten Beitragszahlungen ab, die Arbeitnehmerbeiträge werden direkt vom Lohn abgezogen. Genauso, wie dies auch bei der AHV der Fall ist.
Die Invalidenvorsorge
Die Pensionskasse richtet bei Unfall-Invalidität oder Krankheit die Invalidenrente und die Invalidenkinderrenten aus. Auch nach Erreichen des Rentenalters werden diese Beiträge weiterhin ausbezahlt. Zur Berechnung der Invalidenrente werden folgende Ansätze verfolgt: Zunächst wird das Altersguthaben hochgerechnet – zuzüglich werden die künftigen, bis zum Zeitpunkt des Vorsorgefalles angesparten Altersgutschriften ohne Zins dazu addiert.
Folgende Leistungen sind vom BVG zu erwarten:
Invalidenrente | |
---|---|
Voraussetzungen |
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%:
|
Höhe | Im Jahr 2014 entsprach die jährliche Invalidenrente 6,80% des bis zum Eintritt des Invaliditätsfalls hochgerechneten Altersguthabens. |
Kinderrente | |
---|---|
Voraussetzungen | Bei Altersrentnern bzw. -rentnerinnen erfüllt bei deren Tod das jeweils betroffene Kind die Voraussetzung für die Waisenrente. Dabei ist die Rente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen; solange noch eine Ausbildung besteht, wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. |
Höhe | jährlich 20% der Invalidenrente |
Besonderheit: Kapitalabfindung | |
---|---|
Voraussetzungen | Vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist ein möglicher Kapitalbezug |
Höhe | Eine einmalige Ausrichtung |
Die Hinterlassenenvorsorge
Der jeweils überlebende Ehegatte, Frau oder Mann, erhält die Hinterlassenen Rente, sofern eine Unterhaltsverpflichtung für die Kinder besteht, die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat und die Person mindestens 45 Jahre alt ist. Wenn der jeweilige Ehegatte diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten zum Tragen.
Mit einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterlassenen Rente. Dasselbe gilt auch bei Scheidung, hierbei muss die Ehe jedoch mindestens 10 Jahre gedauert haben und im Scheidungsurteil eine einmalige Kapitalabfindung oder eine lebenslange Rente zugesprochen worden sein. Eine höhere Rente, als im Scheidungsurteil festgelegt, ist nicht möglich. Dabei gilt die Gleichstellung von eingetragenen Partnerinnen und Partner gegenüber verheirateten Personen. Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können sich gegenseitig als Bezieher der Hinterlassenen Leistung begünstigen. Voraussetzung hierfür: Beide müssen mindestens fünf Jahre vor ihrem jeweiligen Tod in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Alternativ dazu, für den Kindesunterhalt der gemeinsamen Kinder aufgekommen sein.
Das BVG sieht folgende Leistungen vor:
Hinterlassenenrente (Witwe oder Witwer) | |
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Voraussetzungen | Es müssen unterhaltspflichtige Kinder vorhanden oder die jeweils Überlebenden müssen mindestens 45 alt sein und die Ehe muss fünf Jahre mindestens gedauert haben. Bei Geschiedenen gelten beim Tod des geschiedenen Gatten folgende Hinterlassenenleistungen:
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Höhe pro Jahr | Diese beträgt 60% der vollen, bisher bezogenen Invaliden- oder Altersrente. |
Kapitalabfindung des überlebenden Ehegatten | |
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Voraussetzungen | Wenn kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht. |
Höhe pro Jahr | 3 Jahresrenten als einmalige Kapitalabfindung |
Hinterlassenenrente für eingetragene Partnerin oder Partner | |
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Voraussetzungen |
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Höhe pro Jahr | 60% der vollen Invaliden oder Altersrente |
Kapitalabfindung für eingetragene Partnerin oder Partner | |
---|---|
Voraussetzungen |
Wenn auf eine Hinterlassenenrente kein Anspruch besteht |
Höhe pro Jahr | 3 Jahresrenten als einmalige Kapitalabfindung |
Hinterlassenenleistung für nicht verheiratete oder nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner | |
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Voraussetzungen |
Beim Tod des jeweiligen PartnerIn muss eine Lebensgemeinschaft mindestens 5 Jahre zuvor bestanden haben; Unterhalt der gemeinsamen Kinder bezahlt worden sein sowie die reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung eingehalten worden sein. Altersrentner erhalten ebenfalls eine Hinterlassenleistung, wenn sie Kinder unter 18 Jahren haben, diese sich in Ausbildung befinden oder die eine 70%-ige Invalidität aufweisen, längstens aber bis zur Vollendung des 25. |
Höhe pro Jahr | Der jeweilige Betrag wird im Vorsorgeeinrichtungsreglement festgesetzt. |
Waisenrente | |
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Voraussetzungen |
Waisenrente gibt es für Kinder, die unter 18 Jahren alt sind, sich in Ausbildung befinden oder die eine 70%-ige Invalidität aufweisen, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. |
Höhe pro Jahr | Die Waisenrente beträgt 20% der vollen Alters- und Invalidenrente |
Besonderheit: Kapitalabfindung | |
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Voraussetzungen |
Ein Kapitalbezug ist möglich, jedoch Abhänging vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung |
Höhe pro Jahr | einmalige Abfindung |
Die Überentschädigung
Leistungen aus der Militärversicherung oder der Unfallversicherung (UVG) werden immer zuerst ausgerichtet. Dies gilt auch dann, wenn aus der BVG eine Leistungspflicht für den gleichen Versicherungsfall bestehen würde. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen nach BVG werden also dann ausgerichtet, wenn, zusammen mit anderen Einkünften, 90 Prozent des voraussichtlich entgangenen Verdienstes nicht überschritten werden. So werden Überentschädigungen vermieden und Versicherte nicht bessergestellt, als dies ohne den Eintritt des Schadensfalles der Fall gewesen wäre.
Sobald Versicherte vor dem Versorgungsfall, etwa im Alter, bei Tod oder bei Invalidität, die Vorsorgeeinrichtung verlassen, steht Ihnen eine Austrittsleistung zu. Dabei wird vom Freizügigkeitsfall gesprochen. Dieser liegt etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel vor, wenn Arbeitnehmer nicht unmittelbar nach Verlassen des bisherigen Unternehmens eine neue Arbeitsstelle antreten.
In diesem Fall wird von der Vorsorgeeinrichtung die aktuelle Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers ausbezahlt. Andernfalls muss der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig mitteilen, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden soll. Dabei hat die versicherte Person die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten: Die Leistung kann auf ein auf den Namen des Bezugsberechtigten lautenden Freizügigkeitskontos bei einer Bankstiftung erstattet – ebenso eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft gewählt werden. Somit bleibt der Vorsorgeschutz des Versicherten erhalten, denn dieses Kapital wird nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen an Versicherte bar ausbezahlt.
Meldet sich der Versicherte nicht bei der Vorsorgeeinrichtung, um dieser mitzuteilen wohin die Leistung bei Austritt überwiesen werden soll, muss die Austrittsleistung spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Freizügigkeitsfalls an die Auffangeinrichtung überwiesen werden.
Wurden Guthaben bei Einrichtungen beruflicher Vorsorge vergessen, haben die Versicherten die Möglichkeit sich an die Zentralstelle der zweiten Säule zu wenden. Dort wird ihnen dann entsprechende Auskunft erteilt. Die Freizügigkeitseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen sind dann dazu verpflichtet, jährliche Meldung an die Zentralstelle der zweiten Säule zu vollziehen.
Bei Arbeitslosigkeit der versicherten Person, sind die Risiken wie Invalidität und Tod nach wie vor in der obligatorischen beruflichen Vorsorge abgesichert. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Entschädigungen oder Taggelder aus der Arbeitslosenkasse beziehen. Die Wartezeit beträgt in der Regel fünf Tage und als weitere Voraussetzung muss der Tageslohn CHF 80.90 im Jahre 2014 oder CHF 81.20 ab dem Jahre 2015 übersteigen. Dabei werden die Prämienzahlungen paritätisch, also je zur Hälfte, von der Arbeitslosenkasse und den versicherten Personen getragen. Diese Versicherung ist der Auffangeinrichtung untergeordnet. Eine Befreiung von diesem Vorsorgeschutz ist dann möglich, wenn die versicherte Person noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat oder eine freiwillige Versicherung vorliegt.
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